AGB



§ 1  Auftrag und Tätigkeit
Apart Immobilien  wird  mit  dem  Nachweis  einer  Gelegenheit  zum  Abschluss
eines  notariellen  Kaufvertrages  und  bzw.  oder mit  der  Vermittlung  eines
solchen  Kaufvertrages  für  ein  wie  oben  beschriebenes  Kaufobjekt oder
Mietobjekt beauftragt.

§ 2   Höhe und Voraussetzung der Maklerprovision
Kommt  es, aufgrund  unserer Tätigkeit,  zum  Abschluss  eines
notariellen  Kaufvertrages  zwischen  dem  Auftraggeber  und  einem  Dritten
(sogenannter  Hauptvertrag),  so  ist  der  Auftraggeber  zur  Zahlung  einer
Vergütung  in  Höhe  von  4,00 % (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) des  
gemäß  notariellem  Kaufvertrag
festgelegten Kaufpreises an Apart Immobilien verpflichtet. Bei Vermietungen ist
eine Provision von 2 Kaltmieten (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer)
nach Abschluss des Mietvertrages fällig.
Damit sind weiteren Ersatz für  Aufwendungen  und  Auslagen  abgegolten. 
Die  Provision  entsteht  auch  dann,  wenn  ein  notarieller  Kaufvertrag
aufgrund  der  Tätigkeit  der Apart Immobilien  zustandekommt,  obwohl  von  der
Beschreibung  in  §  1  abweichend.  Gleichermaßen  ist  die
Provisionentstehung  unbeschadet  etwaiger  sonstiger  Voraussetzungen
nicht davon abhängig, wenn lediglich ein Hauptvertrag über einen realen
oder  ideellen  Teil  eines  Objektes  und  nicht  über  das  gesamte  Objekt
geschlossen wird.
Anstelle eines notariellen Vertrages reicht für die Provisionsentstehung
auch ein Zuschlag im Rahmen einer Zwangsversteigerung aus, wenn das
Mitbieten  durch  den  Auftraggeber  aufgrund  unserer  Tätigkeit 
erfolgte. Sinngemäß gilt als Ausgangsbetrag für die Bestimmung die Höhe
der Maklerprovision der Zuschlagsbetrag.
Die Vergütung wird bei Abschluss eines wirksamen Hauptvertrages
sofort fällig.

§ 3  Pflichtumfang Makler
Apart Immobilien  hat  keine  Pflicht,  tätig  zu  werden gibt keine
Garantie auf Nachweis oder Vermittlung eines Hauptvertrages.
Apart Immobilien  darf  ausdrücklich  auch  für  den  Verkäufer  unter
Vereinbarung  von  Provisionsansprüchen  tätig  werden  (sog.
Doppeltätigkeit).  Allerdings  darf  es  zu  keiner  Interessenkollision  im
Hinblick auf den Vertragszweck des vorliegenden Vertrages kommen.

§ 4  Pflichtumfang des Auftraggebers
Der  Auftraggeber ist  bei  seiner  Suche  nach  einem  geeigneten  Objekt
völlig  frei.  Er  darf  weitere  Makler  beauftragen  oder  auch  selbst  einen
notariellen Kaufvertrag herbeiführen, ohne Mitwirkung des Maklers. 
Sollte Apart Immobilien dem Auftraggeber  ein  Objekt nennen,  von  dem  der
Auftraggeber  bereits  Kenntnis  hatte,  so  hat  der  Auftraggeber  hierauf
unverzüglich hinzuweisen.
Gleichermaßen wird  der Auftraggeber  Apart Immobilien unverzüglich darauf
hinweisen, wenn eine weitere Tätigkeit unsererseits nicht mehr notwendig
ist, so insbesondere, wenn anderweitig ein Objekt gefunden wurde,
so z. B.  durch  Eigenanstrengung.  Anderenfalls,  also  bei  verspäteter
Unterrichtung,  hat  er  die  ab  dem  Zeitpunkt  der  Verspätung  (keine
Unverzüglichkeit)  entstehenden  Aufwendungen  der Apart Immobilien  gegen
Nachweis zu erstatten.
Der Auftraggeber hat  sämtliche Informationen  über Objekte,  die  zuvor
nicht  bekannt  waren,  vertraulich  zu  behandeln  und  keinesfalls  an  Dritte
weiterzugeben. Werden  Informationen  weitergegeben  und  führt  dies  zu
einem  Abschluss  eines  Hauptvertrages  durch  einen  Dritten,  so  schuldet
der Auftraggeber die Provision so, als hätte er selbst einen Hauptvertrag
geschlossen.

§ 5  Vertragsdauer
Der Maklervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von
beiden Seiten jederzeit fristlos gekündigt werden.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 6  Schriftformklausel
Änderungen  des  Vertrags  bedürfen in  jedem  Falle  der  Schriftform.  Dies
gilt auch für das Abbedingen der Schriftform.  

§ 7  Salvatorische Klausel
Sollten  einzelne  Bestimmungen  des  Vertrags  unwirksam  sein  oder
werden,  berührt  dies  die  Gültigkeit  des  gesamten  Vertrags  oder  die
Wirksamkeit  der  übrigen  Bestimmungen  nicht.  Vielmehr  treten  an  deren
Stelle die gesetzlichen Regelungen.


Stand 2013
 
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